Wird mein Hörgerät von der Krankenkasse bezahlt?

Für Sie als (zukünftiger) Hörsystemträger ist es von enormer Bedeutung, für welches Hörgerät Sie sich entscheiden, denn jedes menschliche Gehör ist individuell und unterliegt somit anderen Anforderungen. Aus diesem Grund gibt es im umfangreichen Sortiment von Hörsystemen auch unterschiedliche Preisklassen. Mit einer gülitgen Verordnung vom HNO-Arzt haben Sie bei Ihrer Krankenkasse ein Anrecht auf den gesetzlichen Festbetrag als Zuschuss zu Ihrem Hörgerät. Beim Kauf von Hörgeräten übernehmen wir gerne die Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse für Sie.

Gesetzliche Krankenversicherung

Der Verband der gesetzliche Krankenversicherungen hat zum 1. November 2013 die Leistungsanforderungen an Hörgeräte sowie den Festbetrag für die Versorgung von schwerhörigen Versicherten festgesetzt. So erhalten schwerhörige Versicherte ab dem 18. Lebensjahr, die zum ersten Mal mit einem Hörsystem versorgt werden oder Versicherte, die nach Ablauf der gesetzlichen Frist von sechs Jahren ein neues Hörgerät brauchen, eine Zuzahlung der Krankenkasse in Höhe von ca. 700,– € (variiert je nach Krankenkasse) je Hörgerät.

Entscheiden Sie sich für Hörgerät zum Nulltarif zahlen Sie nur den gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteil von je 10,– € pro Hörsystem.

Entscheiden Sie sich für ein komfortableres Hörgerät mit mehr Hörkomfort und Funktionsvielfalt müssen Sie eine Aufzahlung leisten. Hier spricht man vom Eigenanteil. Je nach Gerät und Ausstattung liegt dieser zwischen 10,- € und 2.500,- €. Neben der Form- und Funktionsvielfalt ergeben sich weitere Preisunterschiede aus den verschiedenen Festbeträgen der Krankenkassen.

Wann haben Sie Anspruch auf neue Hörgeräte?

In der heutigen Zeit macht die Technik rasante Fortschritte, auch die Entwicklung in der Hörgerätetechnik bleibt nicht stehen. Ebenso kann sich Ihre Hörleistung im Laufe der Jahre verändern. Ein Wechsel auf ein neues Hörsystem kann entscheidend sein, um Ihr Hörvermögen optimal zu verbessern.

Sollten Ihre Hörgeräte nach 6 Jahren nicht mehr ausreichend sein, da sich Ihr Hörvermögen gravierend verschlechtert hat oder nicht mehr reparabel sein, können Sie eine erneute Bezuschussung beantragen. Das erledigen wir gerne für Sie!

Voraussetzungen für eine Hörgeräteverordnung

Um die Unterstützung durch die gesetzlichen Kassen zu erhalten, muss der Hals-Nasen-Ohren-Arzt bei Ihnen eine Schwerhörigkeit diagnostizieren. Hierzu führt er bei Ihnen einen Hörtest durch und stellt eine Verordnung aus, die bescheinigt, die zu einer Zuzahlung durch die Krankenkassen berechtigt. Damit Sie Hörhilfen für beide Ohren erhalten, muss auf dem besseren Ohr eine Hörminderung von mindestens 30 dB vorhanden sein. Für Versicherte, deren Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, fällt die Zuzahlung durch die Krankenkassen in der Regel höher aus. Dafür muss der Hörverlust einen Wert von mindestens 81 dB betragen. Mit der Verordnung gehen Sie zum Hörakustiker, der dann mit Ihnen zusammen das richtige Hörgerät auswählt und die Anpassung vornimmt.

Private Krankenversicherung

Sie sind privat versichert und bei Ihnen wird ein Hörverlust festgestellt, der das Tragen eines Hörgerätes notwendig macht. Sie fragen sich jetzt wie es mit der Kostenübernahme des Hörgerätes durch Ihre private Krankenversicherung aussieht? Das kann man pauschal leider nicht sagen, da sich die Erstattungsbeträge komplett nach den individuellen Vereinbarungen zwischen der privaten Versicherung und dem Versicherten richten.

Gerne beraten wie Sie auch hier bezüglich der Abwicklung und Kosten.

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